Bitte nutzen Sie für Formulare und Merkblätter den untenstehenden Link.
Online-Schalter
Bauverwaltung
Betreibungsamt
Gemäss Art. 8a SchKG erhält jedermann Auskünfte aus dem Betreibungs- und Verlustscheinregister, welcher ein Interesse glaubhaft machen kann.
Auszüge aus dem Betreibungsregister über die eigene Person können beim Betreibungsamt bestellt werden. Auszüge über Drittpersonen sind unter Beilage eines Interessensnachweises und eines frankierten Rückantwortcouverts schriftlich beim Betreibungsamt zu bestellen. Die Auskunft wird zusammen mit der Gebührenrechnung zugestellt. Fehlt das frankierte Rückantwortkuvert, wird dieses verrechnet.
Registerauszüge können gegen Barzahlung auch persönlich am Schalter des Betreibungsamtes bezogen werden. Für Auszüge über die eigene Person ist ein gültiges Ausweisdokument vorzuweisen. Auszüge über Drittpersonen werden nur gegen Vorlage eines Interessensnachweises abgegeben.
Für die Ausstellung eines Betreibungsregisterauszuges wird eine Gebühr von CHF 18.00 verrechnet.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Betreibungsamt.
Finanzverwaltung
Budget 2024 Einwohnergemeinde
Budget 2024 Ortsbürgergemeinde
Budget 2023 Einwohnergemeinde
Budget 2023 Ortsbürgergemeinde
Budget 2022 Einwohnergemeinde
Budget 2022 Ortsbürgergemeinde
Budget 2021 Einwohnergemeinde
Budget 2021 Ortsbürgergemeinde
Budget 2020 Einwohnergemeinde
Budget 2020 Ortsbürgergemeinde
Budget 2019 Einwohnergemeinde
Budget 2019 Ortsbürgergemeinde
Budget 2018 Erfolgsrechnung Einwohnergemeinde
Budget 2018 Investitionsrechnung Einwohnergemeinde
Budget 2018 Ergebnisse Einwohnergemeinde
Budget 2018 Erfolgsrechnung Ortsbürgergemeinde
Die entsprechenden Daten können als Broschüre bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
Die Bezahlung der Steuern muss zwingend mit dem codierten Einzahlungsschein erfolgen, ansonsten kann die korrekte Verbuchung Ihrer Zahlung nicht gewährleistet werden. Bei Verlust dieses Einzahlungsscheines können bei der Finanzverwaltung neue Einzahlungsscheine angefordert werden. Die codierten Einzahlungsscheine können nur für das jeweilige Steuerjahr verwendet werden
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzverwaltung.
Auf dem Smart Service Portal können Sie jederzeit Ihr Steuerkonto (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern) einsehen. Tätigen Sie im Steuerkonto Zahlungen und prüfen Sie Guthaben – alles online, papierlos und rund um die Uhr. Hier gelangen Sie zum Service. Bei Fragen zum Smart Service Portal steht Ihnen ein Kontaktformular der Fachstelle Smart Services Aargau zur Verfügung.
Alternativ kann der Steuerauszug mittels untenstehendem Formular bei der Finanzverwaltung bestellt werden. Den Auszug erhalten Sie per Post. Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Finanzverwaltung.
Im Februar werden den Steuerpflichtigen die Steuererklärung des vergangenen Jahres sowie die provisorische Steuerrechnung des aktuellen Jahres zugestellt.
Die provisorische Steuerrechnung basiert in der Regel auf den Faktoren der Vorjahre. Falls sich die Einkommensverhältnisse seitdem verändert haben (beispielsweise Erwerbsbeginn nach Studium, Arbeitslosigkeit, tieferes Pensum etc.), kann die provisorische Rechnung angepasst werden. Kontaktieren Sie in diesem Fall das Steueramt unter 062 737 51 30 oder steueramt@oberentfelden.ch.
Falls Sie die provisorischen Steuern nicht bis Ende Oktober bezahlen können, ist frühzeitig die Finanzverwaltung zu kontaktieren (finanzverwaltung@oberentfelden.ch oder 062 737 51 40). In Ausnahmefällen können Raten vereinbart oder die Zahlungsfrist verlängert werden.
Einem allfälligen Dauerauftrag bei Ihrer Bank ist die neue Referenznummer zu hinterlegen, da diese Nummer jedes Jahr ändert.
Rechnung 2023 Ortsbürgergemeinde
Rechnung 2022 Einwohnergemeinde
Rechnung 2022 Ortsbürgergemeinde
Rechnung 2021 Einwohnergemeinde
Rechnung 2021 Ortsbürgergemeinde
Rechnung 2020 Einwohnergemeinde
Rechnung 2020 Ortsbürgergemeinde
Rechnung 2019 Einwohnergemeinde
Rechnung 2019 Ortsbürgergemeinde
Erfolgsrechnung 2018 Einwohnergemeinde
Investitionsrechnung 2018 Einwohnergemeinde
Bilanz 2018 Einwohnergemeinde
Erläuterungen Rechnung 2018 Einwohnergemeinde
Erfolgsrechnung 2018 Ortsbürgergemeinde
Bilanz 2018 Ortsbürgergemeinde
Erläuterungen Rechnung 2018 Ortsbürgergemeinde
Die entsprechenden Daten können als Broschüre bei der Finanzverwaltung bestellt werden.
Für das Inkasso der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung ein Gesuch um Zahlungsaufschub oder ein Gesuch um Ratenzahlung zu stellen. Der Verzugszins bleibt auch bei einer Stundung oder bei Ratenzahlungen bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.
Für das Inkasso der Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern ist die Finanzverwaltung zuständig. Für die Höhe der veranlagten Steuern ist das Steueramt zuständig.
Sie haben die Möglichkeit, bei der Finanzverwaltung ein Gesuch um Zahlungsaufschub oder ein Gesuch um Ratenzahlungen zu stellen. Der Verzugszins bleibt auch bei einer Stundung oder bei Ratenzahlungen bis zur vollständigen Zahlung geschuldet.
Eine Stundung ist mit dem kantonalen Formular "Stundungsgesuch für Kantons- und Gemeindesteuern" bei der Finanzverwaltung zu beantragen. Für Ratenzahlungen wenden Sie sich bitte per Telefon (062 737 51 40) oder Mail (finanzverwaltung@oberentfelden.ch) direkt an die Finanzverwaltung.
Gemeindekanzlei / Einwohnerdienste
Politische Plakate an Beleuchtungskandelabern
Für das zeitlich befristete Aufstellen von Wahl- und Abstimmungsplakaten im Bereich von öffentlichen Strassen bestehen Weisungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Die aktuelle Fassung dieser Richtlinien ist seit Juni 2016 in Kraft.
Ungeachtet der kantonalen Vorgaben braucht es die Zustimmung des Eigentümers von Grundstücken und Anlagen für die Plakatierung. So hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 22. August 2011 das Anbringen von Kleinplakaten an Kandelabern der Elektrizitätsversorgung Oberentfelden gestattet. Bedingung ist, dass die Montage mit Kabelbindern aus Kunststoff erfolgt und die Plakate sofort nach dem Urnengang sorgfältig entfernt werden. Weiter gilt zu beachten, dass Kleinplakate nur vor Personenwahlen, nicht aber vor Sachabstimmungen angebracht werden dürfen.
Urnenöffnungszeiten
Die Urnen im Wahlbüro Oberentfelden sind jeweils am Hauptwahl- oder Abstimmungstag von 09.30 bis 10.00 Uhr, im Foyer des Gemeindehauses, geöffnet.
Verantwortlich für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen ist die Gemeindekanzlei.
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Hinweis:
Die Resultate der Abstimmungen und Wahlen in der Gemeinde finden Sie jeweils im Anschlagkasten beim Gemeindehaus und unter www.oberentfelden.ch. Bitte beachten Sie, dass alle Gemeinderesultate im Anschlagkasten nur Teilresultate der Gemeinde Oberentfelden sind.
Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert und kleben Sie dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettelkuvert in das Antwortkuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
- Sie können das Antwortkuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintrifft, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 5 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.
Stellvertretung: Wie vorgehen?
Ehegatten und Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe
- Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
- Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
- Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
- Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
- Ihr Stimmkuvert trifft zu spät ein.
Telefonische Adressauskünfte
Telefonische Auskünfte werden nur Amtsstellen erteilt.
Adressanfragen
Alle anderen Adressanfragen sind schriftlich zusammen mit einem Interessensnachweis an die Einwohnerdienste zu richten. Dies kann in Form eines Briefes oder Mail erfolgen.
Die Gebühr für die Adressauskunft beträgt Fr. 20.--. Alle Adressauskünfte werden im Rahmen des kantonalen Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt.
Es dürfen keine Adressauskünfte für kommerzielle Zwecke erteilt werden.
Bei der Gemeindekanzlei können Sie Ihre Unterschrift oder die Echtheit von Kopien beglaubigen lassen. Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Anwesenheit der zuständigen Amtsperson zu Papier gebracht wird. Die Kopien für Beglaubigungen werden durch die Gemeindekanzlei angefertigt. Es muss ein gültiges Ausweispapier (Identitätskarte oder Pass) vorgelegt werden.
Gebühren
Unterschriftsbeglaubigung: CHF 20.00
Beglaubigung von Dokumenten: erste Seite CHF 10.00, jede weitere CHF 4.00.
Apostille
Falls das zu beglaubigende Dokumente für das Ausland bestimmt ist, verlangt die ausländische Behörde in der Regel zusätzlich zur Unterschriftsbeglaubigung eine Überbeglaubigung oder Apostille durch das Ausweiszentrum, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (Telefon 062 835 19 28).
Bei Todesfällen von EinwohnerInnen werden die Angehörigen gebeten, raschmöglichst mit der Gemeindekanzlei Kontakt aufzunehmen. In Absprache zwischen Trauerfamilie, Gemeindekanzlei und Pfarramt werden die Abdankung und die Beisetzung festgelegt. Ebenfalls werden die Angehörigen über die wichtigsten organisatorischen Vorkehrungen informiert.
Für jegliche Fragen zum Bestattungswesen stehen Ihnen die Mitarbeitenden der Gemeindekanzlei unter Telefon 062 737 51 23 oder E-Mail gerne zur Verfügung. Über die Festtage sowie die Weihnachtsfeiertage erreichen Sie die Verantwortlichen an den Wochentagen (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 und 10.00 Uhr unter Telefon 079 805 50 36. Detaillierte Informationen entnehmen Sie aus dem separaten Merkblatt. Informationen zum Friedhof und den Grabarten finden Sie hier.
Ordentliche Einbürgerung
Es kann nur Schweizer Bürger/-in werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder.
Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.
Gesuchsformulare sowie weitere Informationen erhalten Sie bei einem persönlichen Erstgespräch am Schalter der Gemeindekanzlei.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau.
Erleichterte Einbürgerung
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist für die Bearbeitung sowie die Ausarbeitung des Einbürgerungsentscheides verantwortlich. Der Heimatkanton prüft lediglich die Personalien und klärt allfällige Fragen bezüglich Personenstandsregister. Der Wohnkanton wird durch das Staatssekretariat für Migration zur Ausarbeitung eines Berichtes beauftragt.
Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sowie Anfragen zum Verfahrensstand (schriftlich) sind an das Staatssekretariat für Migration SEM, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern, zu richten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des SEM.
Die Erbbescheinigung gibt verbindlich Auskunft über den Kreis der Erbberechtigten. Sie kann erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von 3 Monaten (Art. 567 ZGB) ausgestellt werden. Andernfalls müssen die Erben vorgängig die Annahme der Erbschaft erklären.
Die Erbbescheinigung kann beim Gerichtspräsidium am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person bestellt werden. Für die Gemeinde Oberentfelden ist das Bezirksgericht Aarau zuständig.
Der Forstbetrieb Kölliken-Safenwil bewirtschaftet die Waldungen von Kölliken und Safenwil sowie im Auftragsverhältnis noch Oberentfelden. Als Betriebsleiter amtet Revierförster Severin Dommen. Die Anschrift lautet:
Forstbetrieb Kölliken-Safenwil
Mühlegasse 12
5742 Kölliken
Tel. 062 723 65 17
Natel 079 333 33 53
E-Mail: info@forstbetrieb-ks.ch
Kreis II
Gemeinden
Buchs, Gränichen, Hirschthal, Muhen, Oberentfelden, Suhr, Unterentfelden
Zentrale Postfachadresse
Friedensrichteramt Kreis II, Postfach 126, 5036 Oberentfelden
Friedensrichter
Kerker Marcel, Muhen
Lüthi Manuela, Oberentfelden
Gemäss § 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 GGV).
Wenn Sie beabsichtigen, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, nehmen Sie bitte vorgängig mit der Gemeindekanzlei Kontakt auf. Für die Wirtetätigkeit ist grundsätzlich ein Fähigkeitsausweis notwendig. Die besonderen Betriebsarten, welche ohne Fähigkeitsausweis wirten dürfen, werden im § 3 GGV definiert. Über den Erwerb des Fähigkeitsausweises können Sie sich auf der Webseite des Kantons Aargau informieren.
Verwenden Sie das Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei
- Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
- Schliessung eines Betriebes
- eine personelle Änderung in der Betriebsführung
- Änderung bei den gemachten Angaben (z.B. Verkauf von Spirituosen, Öffnungszeiten, betriebsführende Person etc.)
- den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel
Füllen Sie das Meldeformular stets vollständig und wahrheitsgetreu aus. Das Meldeformular ist jeweils online an das Amt für Verbraucherschutz zu übermitteln. Zudem ist ein unterschriebener Ausdruck bei der Gemeindekanzlei einzureichen.
Für die Erteilung eines Lernfahrausweises ist ein "Lernfahrgesuch" auszufüllen.
- Bitte Formular vollständig ausfüllen und alle Fragen beantworten.
- Für die Anmeldung ist ein farbiges Passfoto sowie eine Kopie des Nothelferausweises notwendig.
- Der Sehtest bei einem diplomierten Optiker oder Arzt in der Schweiz ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Lernfahrausweises und ist direkt auf dem Gesuchsformular auszufüllen. Sehtests dürfen nicht älter als 24 Monate sein.
Wird zum ersten Mal ein Lernfahrgesuch eingereicht, muss der/die Gesuchsteller/in persönlich bei den Einwohnerdiensten die Identifikation bzw. die Personalien bestätigen lassen. Dazu ist ein Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis mitzunehmen. Die Kosten für die Bestätigung der Personalien betragen CHF 20.00.
Bei der Einreichung jedes weiteren Gesuches ist dies nicht mehr erforderlich.
Grundbuchauszüge können gegen Gebühr beim Grundbuchamt bezogen werden. Auskünfte und Auszüge aus dem Grundbuch sind erhältlich beim Grundbuchamt Zofingen, Brühlstrasse 5, 4800 Zofingen, Telefon 062 745 33 77, Fax 062 745 33 88
Wenn Sie sich beispielsweise im Verkehr mit Banken oder Behörden über Ihre Handlungsfähigkeit ausweisen müssen, benötigen Sie ein Handlungsfähigkeitszeugnis. Dieses bestätigt die Handlungsfähigkeit einer Person nach Art. 12 ZGB. Das Dokument gibt auch Auskunft über eine eventuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit.
Das Zeugnis kann beim Familiengericht Aarau bestellt werden.
Familiengericht Aarau
Kasinostrasse 5
5000 Aarau
062 836 56 36
Müssen Sie für eine amtliche Angelegenheit oder zu einem anderen Zweck Ihren Wohnsitz nachweisen? Wir stellen Ihnen gerne eine Hauptwohnsitzbescheinigung aus, welche Ihre Adresse und die Wohnsitzdauer in unserer Gemeinde bestätigt. Sie können die Hauptwohnsitzbescheinigung direkt am Schalter beziehen oder per Online-Bestellformular anfordern.
Für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbescheinigung wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
Als Wochenaufenthalter müssen Sie sich bei den Einwohnerdiensten der Aufenthaltsgemeinde anmelden und einen Heimatausweis vorweisen. Der Heimatausweis wird von den Einwohnerdiensten der zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Mit dem Heimatausweis erklärt die Wohnsitzgemeinde, dass der Heimatschein dort deponiert ist. Der Heimatausweis ist in der Regel auf 1 Jahr befristet und kann um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.
Für die Ausstellung einer Heimatausweises wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
Die jährliche Hundetaxe beträgt Fr. 120.-- pro Hund. Sie wird den Hundehaltern Ende April (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt. Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises bei den Einwohnerdiensten anzumelden. Ist der Hund gestorben oder hat den Besitzer gewechselt, ist dies den Einwohnerdiensten mitzuteilen.
Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafür zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Mikrochip
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein. Für Reisen in die Europäische Union (EU) müssen Hunde, Katzen und Frettchen mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein. Häufig gestellte Fragen rund um den Mikrochip des Hundes.
Verhaltensauffällige Hunde
Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.
Meldepflichtig sind:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Ärztinnen und Ärzte
- Tierheimverantwortliche Hundeausbilderinnen und -ausbilder
- Zollorgane
- Polizeiorgane der Gemeinden
- Gemeinderäte
Zuständig für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder in Tierschutzfällen ist der Veterinärdienst des Kantons Aargau. Der Veterinärdienst klärt die Fälle ab und führt gegebenenfalls einen Verhaltenstest mit dem Hund durch.
Identitätskarte
Die Identitätskarte wird weiterhin in der heutigen Form ohne Datenchip ausgestellt und kann bei der Gemeinde beantragt werden (allerdings nicht im Kombiangebot).
Ausstellung einer Identitätskarte
Bitte melden Sie sich persönlich bei der Einwohnerkontrolle, damit ein elektronischer Antrag ausgestellt und von Ihnen unterschrieben werden kann. Minderjährige und Bevormundete müssen für die Beantragung eines Ausweises in Begleitung ihrer gesetzlichen Vertretung erscheinen.
Dazu bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Identitätsnachweis
- falls vorhanden die alte Identitätskarte
- bei Verlust die Verlustmeldung der Polizei
Das Foto wird vor Ort gemacht. Es können keine mitgebrachten Fotos verwendet werden.
Pass und Kombiangebot (Pass und Identitätskarte)
Der Pass kann seit März 2010 nur noch beim Passamt bestellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Polizei und des Ausweiszentrums Aargau.
Provisorischer Pass
In dringenden Fällen kann bei der zuständigen ausstellenden Behörde (Ausweiszentrum Aargau) ein provisorischer Pass beantragt werden. Dieser weist in der Regel eine Gültigkeit von einem Jahr auf, ist aber bei der Einreise in die Schweiz wieder abzugeben.
Lieferfristen
Die Frist für die Zustellung des Ausweises beträgt in der Regel 10, maximal 15 Arbeitstage ab Genehmigung des Antrages durch die zuständige Behörde. Der Ausweis wird direkt von der Produktionsstelle mit eingeschriebener Post an die vereinbarte Adresse zugestellt.
Kosten und Gültigkeit
Ausweis | Gültigkeit | Kosten inkl. Porto | beantragen bei |
Identitätskarte |
|
|
|
Minderjährige | 5 Jahre | CHF 35.00 | Einwohnerdienste |
Pass | |||
Minderjährige | 5 Jahre | CHF 65.00 | Ausweiszentrum Aarau |
Kombiangebot (Pass und Identitätskarte) | |||
Minderjährige | 5 Jahre | CHF 78.00 | Ausweiszentrum Aarau |
Provisorischer Pass |
| ||
Minderjährige | 1 Jahr | CHF 100.00 | Ausweiszentrum Aarau |
Das Leumundszeugnis enthält folgende Angaben zur gesuchstellenden Person:
- Hauptwohnsitz
- Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde
Es kann am Schalter der Einwohnerdienste oder per Online-Formular bestellt werden.
Für die Ausstellung eines Leumundzeugnisses wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Einwohnerdienste.
Todesfall
Das Bestattungsamt ist an den Oster-, Pfingst- und Auffahrtsfeiertagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr von 9.00 - 10.00 Uhr erreichbar unter 079 288 08 80.
Netzstörungen Strom und Wasser
Montag - Donnerstag: 07.00 - 11.45 Uhr, 13.00 - 16.45 Uhr
Freitag: 07.00 - 11.45 Uhr, 13:00 - 15.30 Uhr
Technische Betriebe Oberentfelden (TBO), Tel. 062 737 51 52, E-Mail tbo@oberentfelden.ch
Netzstörungen ausserhalb der Bürozeiten
Strom: Montag - Donnerstag: 00.00 - 07.00 Uhr, 16.45 - 24.00 Uhr
Freitag: 00.00 - 07.00 Uhr, 15.30 - 24.00 Uhr
Samstag + Sonntag: ganzer Tag
Eniwa AG, Netzleitstelle, Buchs (AG) Tel. 062 835 02 90
Wasser: Montag - Freitag: 00.00 - 07.00 Uhr, 16.45 - 24.00 Uhr
Samstag + Sonntag: ganzer Tag
aquaPartner AG, Kölliken Tel. 079 103 80 00
Störungen Strassenlampen
Montag - Freitag: 07.00 - 11.30 Uhr und 13.00 - 16.45 Uhr
Technische Betriebe Oberentfelden (TBO), Tel. 062 737 51 53, E-Mail tbo@oberentfelden.ch
Unerwartete Ereignisse können den Alltag auf den Kopf stellen. Was tun, wenn die Strom- oder Telefonienetze ausfallen? Wie setzen wir dann einen Notruf an Feuerwehr, Sanität oder Polizei ab? Was machen wir, wenn der Wohnort evakuiert werden muss? Und wie versorgen wir uns mit lebenswichtigem Trinkwasser im Fall einer Störung der Trinkwasserversorgung? Um der Bevölkerung bei solchen Ereignissen Unterstützung zu bieten, hat der Kanton Aargau im Herbst 2020 sogenannte Notfalltreffpunkte eingeführt.
In der Gemeinde Oberentfelden befinden sich die Notfalltreffpunkte an folgenden Stellen:
- Schulhaus Isegüetli, Isegüetlistrasse 10
- Werkhof der Gemeinde, Bergstrasse 13
Mehr Informationen finden Sie unter www.notfalltreffpunkte.ch.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Notfalltreffpunkte?
- Die Notfalltreffpunkte in den Aargauer Gemeinden sind Anlaufstellen für die Bevölkerung in einer Krisensituation.
- Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert.
Wichtig: Nicht im Betrieb befindliche Notfalltreffpunkte haben keine Notruffunktion. - Notfalltreffpunkte dienen bei grösseren oder längeren Krisen auch als Sammelort für Evakuierungen, als Ort für die Trinkwasserabgabe oder als Anlaufstelle für Informationen.
Wozu dienen Notfalltreffpunkte?
- Von den im Ereignisfall besetzten Notfalltreffpunkten aus kann die Bevölkerung Notrufe absetzen, auch wenn das private Telefon nicht mehr funktioniert.
Wichtig: Nicht im Betrieb befindliche Notfalltreffpunkte haben keine Notruffunktion. - Die Notfalltreffpunkte wurden nach verschiedenen Gesichtspunkten ausgewählt und können je nach Situation als Sammelort für Evakuierungen oder als Abgabestelle für Lebensmittel oder andere überlebenswichtige Güter genutzt werden.
- Sie dienen auch als Informationspunkte, wenn die Kommunikationsnetze länger ausfallen.
Wer steckt hinter den Notfalltreffpunkten?
- Das Projekt "Notfalltreffpunkte" wurde von der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Aargau ins Leben gerufen und mit kommunalen und regionalen Partnern wie Gemeinden, Regionalen Führungsorganen, Feuerwehren, Zivilschutz und weiteren Partnern gemeinsam umgesetzt.
- Die erste Inbetriebnahme findet in der Krisensituation durch die Feuerwehr statt. Dadurch ist eine schnelle Einsatzbereitschaft gewährleistet. In einer zweiten Phase stellt der Zivilschutz den Betrieb sicher.
Wann kommen die Notfalltreffpunkte in den Einsatz?
- Wird die Besetzung der Notfalltreffpunkte von den zuständigen Stellen wie z. B. dem Kantonalen Führungsstab ausgelöst, so werden sie von den Feuerwehren im Kanton initial besetzt. Dann können schon Notrufe abgesetzt werden. In der Folge übernimmt dann der Zivilschutz den Betrieb der Notfalltreffpunkte und erweitert das Leistungsangebot. Die Bevölkerung wird über die App "Alertswiss" oder über das Radio über die Inbetriebnahme der Notfallpunkte informiert.
Bestattungsamt Telefon 079 805 50 36 während den jeweils publizierten Festtagen von 09.00 Uhr bis 10.00 Uhr
Elektrizitätsversorgung
Technische Betriebe Telefon 062 737 51 50 während den Bürozeiten von Montag bis Freitag, 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 16.45 Uhr
(Freitag bis 15.30 Uhr)
Eniwa AG, Buchs Telefon 062 835 02 90 ausserhalb der Bürozeiten
Wasserversorgung
aquaPartner AG, Kölliken Telefon 079 103 80 00
Juni bis November
Häfeli Denise, Nordweg 19, 5040 Schöftland
Telefon 062 721 40 13
- jeweils vom 1. bis 15. eines jeden Monats
Zgraggen Rosmarie, Eichenweg 22, 5040 Schöftland
Telefon 079 396 19 44
- jeweils vom 16. bis Ende eines jeden Monats
Pilzkontrollzeiten:
- Montag/Mittwoch/Donnerstag 18.00 bis 19.00 Uhr
- Samstag/Sonntag 17.00 bis 18.00 Uhr
- Dienstag und Freitag keine Kontrollen
In den Monaten Dezember bis Mai erfolgen die Kontrollen nur nach telefonischer Vereinbarung.
Die Polizeiverordnung kann bei der Gemeindekanzlei oder per Online-Formular bestellt werden.
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Gemeindekanzlei.
Die Satzungen der Kreisschule Entfelden finden Sie hier oder auf der Webseite der Kreisschule Entfelden.
Die Spartageskarte Gemeinde ist ein neues Angebot, welches bei Gemeinde- und Stadtverwaltungen bezogen werden kann. Das neue Angebot ersetzt die bisherigen Tageskarten Gemeinde. Die Spartageskarten Gemeinde sind ab dem 11. Dezember 2023 erhältlich. Der erstmögliche Reisetag ist der 1. Januar 2024.
Die Reservation und Ausstellung erfolgt ausschliesslich am Schalter der Einwohnerdienste. Spartageskarten Gemeinde können jeweils 6 Monate bis maximal einen Tag vor dem gewünschten Reisetag verkauft werden. Die Preisstufe 1 steht bis maximal 10 Tage vor dem Reisetag zur Verfügung. Ist das Kontingent der Preisstufe 1 für den gewünschten Reisetag ausgeschöpft oder liegt der Kaufzeitpunkt weniger als 10 Tage vor dem Reisetag, werden automatisch Spartageskarten mit dem höheren Preis (Preisstufe 2) verkauft. Ist auch die Preisstufe 2 ausverkauft, werden für den jeweiligen Reisetag keine Spartageskarten Gemeinde mehr angeboten.
Es existiert nur noch ein schweizweites Kontingent und die Spartageskarten können nur noch personalisiert mit Vor-, Nachname sowie Geburtsdatum der reisenden Person(en) bezogen werden.
Klasse und Segment | Preisstufe 1 | Preisstufe 2 |
Gemeinde/Stadt bis max. 10 Tage vor dem Reisetag erhältlich (70 % des Kontigents) | Gemeinde/Stadt bis max. 1 Tag vor dem Reisetag erhältlich (30 % des Kontigents) | |
2. Klasse mit Halbtax | Fr. 39.00 | Fr. 59.00 |
2. Klasse ohne Halbtax | Fr. 52.00 | Fr. 88.00 |
1. Klasse mit Halbtax | Fr. 66.00 | Fr. 99.00 |
1. Klasse ohne Halbtax | Fr. 88.00 | Fr. 148.00 |
Auskünfte erteilen gerne die Einwohnerdienste (062 737 51 10 oder einwohnerdienste@oberentfelden.ch)
Der Strafregisterauszug wird vom Bundesamt für Justiz auf Bestellung erstellt. Der Auszug kann entweder online auf der Seite des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) oder am Postschalter bestellt werden. Bei einer Bestellung am Postschalter muss ein gültiger Ausweis vorgelegt werden (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis).
Die Bevölkerung von Oberentfelden hat seit 1. Januar 2022 die Möglichkeit, die unentgeltliche Rechtsberatung des aargauischen Anwaltsverbands in Anspruch zu nehmen. Die Beratungen für den Bezirk Aarau und somit auch für Oberentfelden finden wie folgt statt:
- jeden Montag (ausgenommen Schulferien und Feiertage) von 17.30 bis 18.30 Uhr im Rathaus Aarau
- jeden ersten Montag des Monats von 18.00 bis 19.00 Uhr im Gemeindehaus Suhr
Die Rechtsberatung erteilt weder telefonisch noch schriftlich Rechtsauskünfte. Eine Anmeldung ist nicht notwendig.
Im Gemeindehaus von Oberentfelden finden ab sofort keine Rechtsberatungen mehr statt.
Rathaus Aarau |
Gemeindehaus Suhr |
Wespennester
Für die Wespenbekämpfung benötigt es einen entsprechenden Fachausweis. Seit anfangs 2021 kann die Feuerwehr Entfelden-Muhen die Entfernung von Wespennestern nicht mehr als Dienstleistung anbieten. Die Bevölkerung wird gebeten, sich ab sofort an ein entsprechendes Fachunternehmen (Stichwort Wespennester entfernen) zu wenden.
Weitere Informationen rund um die Wespenbekämpfung finden Sie unter www.fsd-vss.ch.
Bienennester
Wenden Sie sich bitte an den Bienenzuchtverein Aarau und Umgebung.
Soziale Dienste
Der Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für Unmündige und Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, wenn der/die Zahlungspflichtige seinen Pflichten nicht oder nicht regelmässig nachkommt und wenn gewisse Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht erreicht werden. Basis für die Bevorschussung sind ein Gerichtsurteil oder ein Unterhaltsvertrag sowie Angaben über die Einkommens- und Vermögenssituation. Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in den beiden folgenden Links. Die Mitarbeitenden der Sozialen Dienste geben Ihnen ebenfalls gerne Auskunft.
Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
- ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
- der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
- bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.
Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialen Dienste.
Im Rahmen der Jugend- und Familienberatung stehen die Sozialen Dienste Einzelpersonen und Familien bei der Bewältigung und Lösung ihrer persönlichen und familiären Probleme zur Verfügung.
Er berät Eltern und Jugendliche bei Fragen rund um die Erziehung und das familiäre Zusammenleben.
Zusammen mit den betroffenen Personen werden Lösungsmöglichkeiten erarbeitet oder geeignete Fachstellen vermittelt.
Kindesschutz
Liegt eine Kindswohlgefährdung vor und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe, dann errichtet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau) eine Beistandschaft für das betroffene Kind und ernennt dem Kind einen Beistand.
Erwachsenenschutz
Kommt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau) zum Schluss, dass bei einer erwachsenen Person ein Schwächezustand vorliegt, welcher einen Schutzbedarf ausweist, dann errichtet sie für diese eine Beistandschaft (massgeschneidert) und betraut den Beistand mit den notwendigen Aufgaben.
Solche Beistandschaften werden von MitarbeiterInnen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Sozialen Dienste geführt.
Wie gehen Sie vor, wenn Sie eine Person kennen, welche aus Ihrer Sicht Unterstützung benötigt ?
Melden Sie sich telefonisch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht Aarau, 062 836 56 36) oder reichen Sie sogleich eine schriftliche Gefährdungsmeldung mit dem offiziellen Formular (siehe unter Links) ein.
Grundsatz
Die Schweizerische Bundesverfassung garantiert allen Personen / Familien in der Schweiz bei Notlagen finanzielle Hilfe und Beratung. Zuständig für die Gewährung dieser Hilfe ist die Wohngemeinde.
Der Umfang der finanziellen Unterstützung (Sozialhilfe) richtet sich nach den vom Kanton Aargau vorgegebenen Richtlinien.
Zur Errechnung des individuellen Sozialhilfeanspruchs wird ein Budget erstellt und das sozialhilferechtliche Existenzminimum errechnet.
Bestandteile des sozialhilferechtlichen Existenzminimums sind:
- Lebensunterhalt (pauschaliert nach Anzahl Personen im gleichen Haushalt)
- Wohnkosten
- Medizinische Grundversorgung (Prämien der Krankenversicherung)
- Individuelle situationsbedingte Leistungen
(Erwerbsunkosten, Kosten für Fremdbetreuung von Kindern).
Bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums nicht berücksichtigt werden Steuern, Schulden, Kredit- oder Darlehensraten oder betreibungsamtliche Lohnpfändungen.
Wer mit seinen eigenen Mitteln (Erwerbseinkommen, Versicherungsleistungen, Renten, Unterhaltsbeiträge u.a.m.) das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht erreicht, hat Anspruch auf Sozialhilfe.
Wie gehen sie vor, wenn sie in einer Notlage sind und finanzielle Hilfe brauchen?
Melden sie sich persönlich bei den Sozialen Diensten. Dort wird man Sie über die notwendigen Formalitäten informieren und mit Ihnen einen Ersttermin zur Besprechung Ihrer finanziellen und persönlichen Situation vereinbaren.
Wo finden sie weitere Informationen?
Der Beobachter hat in seiner Broschüre "Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe" Rechte und Pflichten, Berechnungsbeispiele sowie wichtige Informationen und Adressen zusammengefasst. Diese Broschüre kann beim Beobachter bezogen werden (www.beobachter.ch).
Weitere Informationen zu Sozialhilfebestimmungen und Rechtsfragen bietet auch die Internetseite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter www.skos.ch.
Bei unverheirateten Eltern entsteht mit Anerkennung der Vaterschaft ein Unterhaltsanspruch des Kindes. Unverheiratete Eltern können einen Unterhaltsvertrag abschliessen. Der Unterhaltsvertrag wird erst dann verbindlich, wenn er von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt worden ist. Auch eine Änderung des Unterhaltsvertrags wird erst mit Genehmigung durch die KESB verbindlich. Im Unterhaltsvertrag und im Urteil muss deshalb für jedes Kind angegeben werden:
- von welchem Einkommen und Vermögen des Vaters, der Mutter und des Kindes ausgegangen wird
- welche Beträge für das Kind bestimmt sind
- welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Kindes fehlt
- ob und in welchem Ausmass der Unterhaltsbeitrag den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird
Wer unterstützt Sie bei der Ausarbeitung eines Unterhaltsvertrages?
Unter «Downloads» finden Sie die entsprechende Checkliste der Unterlagen, welche für die Ausarbeitung eines solchen Vertrages benötigt werden. Anhand dieser reichen Sie bei den Sozialen Diensten die notwendigen Unterlagen (beide Elternteile) ein. Im Anschluss daran meldet sich die damit beauftragte Person zur Vertragsbesprechung und –unterzeichnung bei Ihnen.
Steueramt
- Einreichungsfrist für unselbstständig Erwerbende: 31. März 2021
- Einreichungsfrist für selbstständig Erwerbende: 30. Juni 2021
- Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist eine Fristerstreckung zu beantragen
- Für Mahnungen nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühr für die erste Mahnung beträgt Fr. 35.–, für die zweite Fr. 50.–. (§ 65a Abs. 1 Verordnung zum Steuergesetz [StGV])
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das Steueramt.
SVA-Zweigstelle
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Die Massnahmen gelten ab sofort und rückwirkend auf den 17. März 2020. Sie sind auf ein halbes Jahr befristet. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Sozialversicherungen.
Prämienverbilligung 2025
Einwohnerinnen und Einwohner im Kanton Aargau, die 2025 Anspruch auf PrämienverÂbilligung haben, können in wenigen Schritten ihren Antrag Online stellen. Personen mit einer definitiven Steuerveranlagung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2022 und einem möglichen Anspruch auf Prämienverbilligung erhalten einen Code. Wer bis Ende September 2024 keinen Code für die PV 2025 erhalten hat, kann diesen ab sofort unter www.sva-ag.ch/pv bestellen.
Die Antragsfrist läuft am 31.12.2024 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2025 mehr stellen.
Einwohnerinnen und Einwohner welche bei der Online-Anmeldung Hilfe benötigen, können bis am 18.12.2024 unter folgender Telefonnummer einen Termin vereinbaren 062 737 51 89. Termine nur nach vorgängiger telefonischer Vereinbarung.
Bitte bringen Sie einen Ausweis und Ihren persönlichen Code mit.
Technische Betriebe
Entschädigung für Rückspeisung von Solarenergie - Tarifblatt ab 1. Januar 2023
Entschädigung für Rückspeisung von Solarenergie - Tarifblatt ab 1. Januar 2024
Entschädigung für Rückspeisung von Solarenergie - Tarifblatt ab 1. Januar 2025
Jahresrechnung Stromnetz 2019
Jahresrechnung Stromnetz 2020
Jahresrechnung Stromnetz 2021
Jahresrechnung Stromnetz 2022
Jahresrechnung Stromnetz 2023
Stromkennzeichnung 2019
Stromkennzeichnung 2020
Stromkennzeichnung 2021
Stromkennzeichnung 2022
Stromkennzeichnung 2023
Strompreise ab 1. Januar 2021
Strompreise ab 1. Januar 2022
Strompreise ab 1. Januar 2023
Strompreise ab 1. Januar 2024
Strompreise ab 1. Januar 2025
Werkvorschriften Sperrung Wärmepumpen
Werkvorschriften Branchenempfehlung
Technische Anschlussbestimmungen Energieerzeugungsanlagen
Technisches Anschlussgesuch
Meldekarte Zählerstand
Werkvorschriften Installationsanzeige
Im Versorgungsgebiet der Technischen Betriebe Oberentfelden und der Eniwa AG werden immer mehr Photovoltaikanlagen gebaut.
Die dezentrale Stromproduktion nimmt zu. Diese Energie wird hauptsächlich im Sommer und tagsüber, wenn die Sonne scheint, produziert. Um diese umweltfreundliche Energie in diesem Fenster zu nutzen, passt Eniwa AG die Tarifzeiten per 1. Januar 2020 an. Oberentfelden als Wiederverkäufergemeinde der Eniwa AG übernimmt die neuen Tarifzeiten unverändert.
Durch ein zusätzliches Niedertarifzeitfenster im Sommer (von April bis September) profitieren die Kundinnen und Kunden von Montag bis Samstag zwischen 12.00 und 15.00 Uhr vom günstigeren Strompreis. Der Samstag wird gleich wie die Arbeitswochentage von Montag bis Freitag eingestuft.
Tarifzeiten | Hochtarif | 1. und 4. Quartal | Montag bis Samstag 07.00 bis 19.00 Uhr |
2. und 3. Quartal | Montag bis Samstag 07.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr | ||
Niedertarif | Alle übrigen Zeiten |
Hinweis: Sie erhalten nach Abschluss der Bestellung eine Bestätigung per E-Mail. Sollten Sie keine Bestätigung erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an die Bauverwaltung.