Die im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz geregelte Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit. Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern
- ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
- der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton Aargau wohnt,
- bestimmte Einkommens- und Vermögenslimiten gemäss Steuerveranlagung nicht überschritten werden.
Zuständig für die Auszahlung der Elternschaftsbeihilfe ist die Wohngemeinde des anspruchsberechtigten Elternteils. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte direkt an die Sozialen Dienste.