Die jährliche Hundetaxe beträgt Fr. 120.-- pro Hund. Sie wird den Hundehaltern Ende April (Hundesteuerjahr von 1. Mai - 30. April) in Rechnung gestellt. Neue Hunde sind ab dem dritten Lebensmonat unter Vorweisung des Heimtierausweises bei den Einwohnerdiensten anzumelden. Ist der Hund gestorben oder hat den Besitzer gewechselt, ist dies den Einwohnerdiensten mitzuteilen.
Hundehalter sind gemäss § 5 des Hundegesetzes des Kantons Aargau verpflichtet:
a) ihren Hund so zu halten, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder übermässig belästigt werden,
b) ihren Hund jederzeit unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu halten,
c) ihren Hund so zu halten, dass die Umwelt nicht belastet wird,
d) den Hundekot aufzunehmen und zu entsorgen,
e) dafĂĽr zu sorgen, dass Dritte, denen der Hund anvertraut wird, in der Lage sind, die Hundehalterpflichten wahrzunehmen.
Mikrochip
Seit 2007 müssen alle Hunde in der Schweiz eindeutig und fälschungssicher markiert und in der Datenbank www.amicus.ch registriert sein. Für Reisen in die Europäische Union (EU) müssen Hunde, Katzen und Frettchen mittels Mikrochip oder Tätowierung gekennzeichnet sein. Häufig gestellte Fragen rund um den Mikrochip des Hundes.
Verhaltensauffällige Hunde
Der Bundesrat hat am 12. April 2006 Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden erlassen, die primär der Vorbeugung dienen und Bissvorfälle vermeiden helfen sollen. Wenig später hat der Regierungsrat des Kantons Aargau einen Massnahmenkatalog auf Verordnungsstufe verankert.
Meldepflichtig sind:
- Tierärztinnen und Tierärzte
- Ă„rztinnen und Ă„rzte
- Tierheimverantwortliche Hundeausbilderinnen und -ausbilder
- Zollorgane
- Polizeiorgane der Gemeinden
- Gemeinderäte
Zuständig für die Kontrollen und die Anordnung von Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden oder in Tierschutzfällen ist der Veterinärdienst des Kantons Aargau. Der Veterinärdienst klärt die Fälle ab und führt gegebenenfalls einen Verhaltenstest mit dem Hund durch.