Gastgewerbe / Spirituosen

Gemäss § 6 Gastgewerbeverordnung (GGV) besteht eine Meldepflicht, wonach eine dauerhafte Betriebsaufnahme mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden muss. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden (§ 1 Abs. 1 GGV).

Wenn Sie beabsichtigen, einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, nehmen Sie bitte vorgängig mit der Gemeindekanzlei Kontakt auf. Für die Wirtetätigkeit ist grundsätzlich ein Fähigkeitsausweis notwendig. Die besonderen Betriebsarten, welche ohne Fähigkeitsausweis wirten dürfen, werden im § 3 GGV definiert. Über den Erwerb des Fähigkeitsausweises können Sie sich auf der Webseite des Kantons Aargau informieren.

Verwenden Sie das Meldeformular für Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe für die Bewilligung zum Ausschank und Verkauf von Spirituosen bei Wirtetätigkeit und insbesondere bei

  • Aufnahme dauernder Wirtetätigkeit
  • Schliessung eines Betriebes
  • eine personelle Änderung in der Betriebsführung
  • Änderung bei den gemachten Angaben (z.B. Verkauf von Spirituosen, Öffnungszeiten, betriebsführende Person etc.)
  • den Verkauf von Spirituosen im Verkaufsgeschäft/Kleinhandel

Füllen Sie das Meldeformular stets vollständig und wahrheitsgetreu aus. Das Meldeformular ist jeweils online an das Amt für Verbraucherschutz zu übermitteln. Zudem ist ein unterschriebener Ausdruck bei der Gemeindekanzlei einzureichen.

 

Gemeindeverwaltung
Dorfstrasse 7
5036 Oberentfelden

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag
08.00 bis 11.30 Uhr
14.00 bis 17.00 Uhr / Dienstag bis 18.00 Uhr

Mittwoch
08.00 bis 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen

Freitag
08.00 bis 15.00 Uhr durchgehend

Wir bitten Sie, nach Möglichkeit den Online-Schalter zu benutzen.